Ablauf


1. Erstgespräch

In einem Erstgespräch werden  wir uns in vertrauensvoller Atmosphäre kennenlernen. Hierbei werden wir Ihre individuelle Situation, Anliegen, Wünsche und Nöte ausführlich besprechen. Hier erfolgt eine erste Einschätzung, ob die geschilderten Probleme eine Therapie erforderlich machen oder ob gegebenfalls eine Beratung ausreicht. Idealerweise begleiten beide Elternteile ihr Kind zum Erstgespräch. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen auch alleine kommen, wenn sie ein Erstgespräch mit der Familie als zu belastend empfinden und dies durch die Sorgeberechtigten per Einverständniserklärung gestattet wird. Bitte bringen Sie zum Erstgespräch möglichst Vorbefunde in Kopie und eine Kopie des letzten Zeugnisses mit.

 

2. Probatorische Sitzungen

Sinn und Zweck der fünf probatorischen Sitzungen ist es herauszufinden, ob eine Therapie angezeigt ist und die Motivation für eine regelmäßige Teilnahme an den therapeutischen Sitzungen vorhanden ist. Während dieser Phase können je nach Fragestellung auch diagnostische Verfahren wie standardisierte Interviews, Fragebogen und Leistungstests eingesetzt werden. Während dieser Phase sollte ein Konsiliarbericht beim Allgemein- oder Kinderarzt eingeholt werden. Damit wird sichergestellt, dass keine organische Krankheit vorliegt, die die Ursache der psychischen Störung sein könnte. Am Ende der probatorischen Sitzungen wird entschieden, ob die Voraussetzungen (Vorliegen eines Problems mit Krankheitswert, ausreichende Änderungsmotivation, Passung zwischen Klient/in, Eltern und Therapeutin) gegeben sind. Falls ja, wird durch den Behandler ein Therapieantrag formuliert, der bei der Krankenkasse eingereicht wird und von einem externen Gutachter bewertet wird. Der Konsiliarbericht wird beim Therapieantrag mit eingereicht. Im Falle von Trennung oder Scheidung muss beim gemeinsamen Sorgerecht im Verlaufe der probatorischen Sitzungen das Einverständnis des jeweils anderen Elternteils für eine Therapie des Kindes eingeholt werden. 

 

3. Therapieantrag

Die Begutachtung und Entscheidung über die Bewilligung der Therapie durch die Krankenkasse (GKV) können bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass während dieser Wartephase im Allgemeinen keine Therapiegespräche stattfinden können. Werden die Behandlungskosten durch die Kasse übernommen, entstehen der Familie keine Kosten (mit Ausnahme der Fahrtkosten), da auch keine Praxisgebühr bezahlt werden muss. Bei den Privaten Krankenkassen sollten Sie sich bereits im Vorfeld des Erstgesprächs bei Ihrer PKV erkundigen, welche Voraussetzungen für die Übernahme einer Therapie gelten. Je nach PKV unterscheidet sich das Antragsverfahren und die Zahl der bewilligten Therapiestunden. 

 

4. Therapiedauer

Die Zeitkontingente für Psychotherapie sind festgelegt. Nach fünf probatorischen Sitzungen, die zur Indikationsprüfung dienen, kann eine Kurzzeittherapie mit bis zu 2 x 12 Stunden erfolgen. Besteht Bedarf für eine längere Therapie, kann eine Langzeittherapie erfolgen. Die Höchstgrenzen für Langzeittherapien sind bei Kinder- und Jugendlichen bei bis zu 60 Stunden und bis zu 15 Stunden für Familiengespräche.